Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 S.1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde.
Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das wesentlich günstigere Angebot entscheiden würde, liegt dann auf der Hand, wenn Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters nicht ersichtlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei unfallbedingter Anmietung das günstigere Angebot auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruht. Damit kann das Angebot des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten ein Ersatz-Kfz zur Verfügung zu vermitteln, beachtlich sein.